Mobbing am Arbeitsplatz: Das sagt das Arbeitsrecht
Zumeist befinden sich Arbeitnehmer um die 40 Stunden in der Woche auf der Arbeit. Gestörte Beziehungen zwischen Kollegen und Mobbing am Arbeitsplatz führen folglich zu einer hohen psychischen Belastung. Wenn die Grenze von Klatsch und Spaß zum Mobbing überschritten ist und Sie alleine nicht mehr weiter wissen, sollten Sie sich rechtliche Beratung und Unterstützung sichern.
Hierfür eignet sich unsere Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jung und Partner aus Köln, die seit über 50 Jahren eine kompetente Rechtsberatung anbietet. Wir wissen genau, wie Mobbing aus arbeitsrechtlicher Sicht zu bewerten ist, und erarbeiten sinnvolle Lösungsansätze.
Was ist eigentlich Mobbing?
Mobbing am Arbeitsplatz ist ein sensibles Thema. Die Grenze zum Tratschen und Lästern ist fließend. Grundsätzlich wird Mobbing als eine Art Schikane gegenüber einer Person eingeordnet. Darüber hinaus typisch sind eine Diskriminierung von meist untergeordneten Arbeitnehmern und ein zielgerichtetes Verhalten über einen langen Zeitraum hinweg.
Allerdings sind diese Merkmale lediglich Indikatoren für Mobbing. Die Ausnahme bestätigt auch hier die Regel, denn auch untergeordnete Mitarbeiter können mobben. Aus diesem Grund muss einzelfallabhängig das Verhalten und die Situation am Arbeitsplatz bewertet werden.
Was können Sie gegen Mobbing tun? Wie können Sie sich wehren?
Um sich gegen Mobbing zu wehren, bestehen unterschiedliche Abwehrmöglichkeiten. Zunächst einmal sollten sie versuchen, das Thema offen anzusprechen. Konfrontieren Sie Ihren Peiniger, aber bleiben Sie sachlich. Versuchen Sie herauszufinden, warum Sie gemobbt werden. Suchen Sie sich eventuell Rückhalt bei vertrauenswürdigen Kollegen. Sollten diese Maßnahmen zu keiner Besserung führen, scheuen Sie sich nicht, eine umfassende Rechtsberatung einzuholen. Diese schenkt Ihnen neue Kraft und Ihr rechtlicher Beistand steht Ihnen fortan unterstützend zur Seite.
Ein Rechtsanwalt kann klären, ob das schikanöse Verhalten ein strafbares Handeln darstellt. Wenn die Tatbestände der üblen Nachrede, Beleidigung oder sexuellen Nötigung erfüllt sind, handelt es sich um ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Selbstverständlich können auch Tätlichkeiten im Arbeitsalltag strafrechtlich verfolgt werden.
Mobbing kann jedoch auch in einem Verhalten bestehen, das nicht strafrechtlich geahndet werden kann. In diesen Fällen ist es ratsam, mit einem Rechtsanwalt zu klären, ob aus rechtlicher Sicht anderweitige Möglichkeiten bestehen. Teilweise kann es zum Beispiel sein, dass Ihr Vorgesetzter den Mobber an einen anderen Arbeitsplatz versetzen muss.
Eine Schadensersatzklage wegen Mobbings muss hohen Anforderungen genügen. Dafür müssen Sie darlegen können, dass eine einzelne Person bestimmte rechts-/vertragswidrige Handlungen vorgenommen hat, die als Mobbing zu bezeichnen sind. Darüber hinaus müssen eben diese Mobbing-Handlungen zu konkreten Schäden geführt haben, die psychischer oder physischer Natur waren oder sind. Zudem sollten Sie dem Arbeitgeber ein Verschulden nachweisen können, um von ihm Schadensersatz zu erhalten.
Welche Pflichten obliegen dem Arbeitgeber?
Gemäß § 241 BGB obliegen dem Arbeitgeber gewisse Schutzpflichten, genauer gesagt Fürsorgepflichten. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer, der gemobbt wird, schützen. Sobald die Interessen des Arbeitnehmers gefährdet sind, ist er verpflichtet, in zumutbarer Weise einzuschreiten. Ihm stehen folgende Möglichkeiten offen (in dieser Reihenfolge):
- Ermahnung
- Abmahnung
- Versetzung
- Kündigung
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